TSV Essleben 1928 e.V.

Der Verein, Der Ort, Die Gemeinschaft

Satzung - Turn und Sportverein 1928 Essleben e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Eßleben 1928 e.V.“ und hat seinen Sitz in Eßleben. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt unter der Nummer VR 13 eingetragen.
Die Vereinsfarben sind rot / weiß.

(2)  Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) und dessen verschiedenen Fachverbänden. Der Verein und dessen Mitglieder erkennen die Satzung und die Ordnungen des Bayerischen Fußballverbandes, des Deutschen Fußballbundes sowie das Amateur- und Vertragsspieler-Statut an. Sie verpflichten sich, die von Organen der genannten Verbände im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen.


§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1)  Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung aller volkstümlichen Turn- und Sportarten als Mittel zur körperlichen und geistigen Selbsterziehung. Seine besondere Fürsorge gilt der Jugend.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(5)  Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(6)  Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfach­verbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.


§ 3 Vereinstätigkeit

(1)  Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportarten Fußball, Korbball, Kegeln, Tischtennis, Gymnastik. Weitere Sportarten können durch Beschluß des Vorstands hinzu kommen.

(2)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3)  Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist

 

§ 4 Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand mit dem Beirat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist nach Beratung mit dem Beirat ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwands­entschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand nach Beratung mit dem Beirat ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw..

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8) Vom Vorstand mit Beirat kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand mit dem Beirat erlassen und geändert wird.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des  gesetzlichen Vertreter/s.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft wird beendigt:

a)       Durch freiwilligen Austritt. Dieser kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen.

b)       Durch den Tod des Mitgliedes.

c)       Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann, wenn es in schwerer Weise die Vereinsinteressen schädigt oder gegen die Grundsätze des Vereins in grober Weise verstößt, durch Beschluss des Vorstanden ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu rechtfertigen.

d)       wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

(2)  Der Ausschließungsbeschluss ist mit den Ausschließungsgründen dem Betroffenen mit eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung muss binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Mitgliederbeitrag

(1)  Der Verein erhebt einen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

(2)  Abteilungsbeiträge können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

(3)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(4)  Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(5)  Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.

 

§ 8 Organe des Vereins 

          a) die Mitgliederversammlung

          b) der Vorstand

          c) der Beirat

 

§ 9 Der Vorstand

(1)  Vorstand im Sinne des Vereinsrechtes sind drei gleichberechtigte Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier

(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter mindestens einen der Vorsitzenden vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über EUR 5.000,-- sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirates hierzu erteilt wird.

(3)  Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in geheimer Wahl zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

(4) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

(1)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

          a)       Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

          b)       Einberufen der Mitgliederversammlung.

          c)       Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

          d)       Buchführung, Erstellung des Jahresberichts

          e)       Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

(2)  Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirates einzuholen

(3)  Beschlussfassung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem der Vorsitzenden einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen.


§ 11 Der Beirat

(1)  Der Beitrat besteht aus 10 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf dieser Zeit bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.

(2)  Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der Vorstand kann gezielt Aufgaben an Beiratsmitglieder übertragen. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 5.000,-- beschliesst er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wird von einem der Vorsitzenden des Vereins mit einer Frist von 3 Tagen einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens 2 Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.

(3)  Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

(4)  Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zu Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beiraten zu verständigen. Die Sitzungen des Beirates werden von einem der Vorsitzenden geleitet. Sind diese verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört.

(5)  Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch mit fortlaufender Nummer einzutragen.

(6)  Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, kann der Beirat für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen. Die Beschlüsse des Beirates sind zu Beweiszwecken vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

(1)  Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Kalendervierteljahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Eine Ergänzung kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

(2)  Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

          a)       Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes.

          b)       Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates.

          c)       Die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

          d)       Die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder

          e)       Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

          f)        Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

(3)  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen und zwar durch Aushang im öffentlichen Vereinskasten.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5)  Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher Mitglieder anwesend ist.

(6)  Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾  der Erschienenen erforderlich.

(7)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

§ 13 Beurkundung der Beschlüsse

(1)  Die in Vorstand- und Beiratssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.

(2)  Es ist ein Protokollbuch mit fortlaufender Nummerierung zu führen, in das nur die Protokolle der drei Vereinsorgane einzutragen sind.

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4)  Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.

 

§ 14 Ehrenmitglieder

(1)  In Ergänzung des § 5 der Satzung kann der Verein Ehrenmitglieder wählen. Diese werden auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Zahl ist auf jeweils zehn lebende Mitglieder beschränkt.

(2)  Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt wegen hervorragender Verdienste um den Verein und bedeutet eine Auszeichnung und Verpflichtung für den Gewählten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 14 a Ehrenvorsitzender

(1)  In Ergänzung des § 5 und des § 14 der Satzung kann der Verein einen ehemaligen Vorsitzenden, der sich in herausragender Weise um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenvorsitzenden wählen. Dem Ehrenvorsitzenden können repräsentative Vereinsaufgaben durch die amtierenden Vorsitzenden übertragen werden.

(2)  Der Ehrenvorsitzende wird auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung gewählt. Dies ist die höchste Auszeichnung, die der Verein zu vergeben hat und bedeutet eine Verpflichtung für den Gewählten. Der Ehrenvorsitzende ist von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 15 Auflösung und Anfallberechtigung

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit der in § 12 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die drei Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitglieder geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Werneck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für den Ortsteil Eßleben zu verwenden hat.

 

§ 16 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 720,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 17 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.

     Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

 

§ 18 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions­bezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 19 Entscheidungen

In allen in dieser Satzung nicht vorgesehen Fällen entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Beirat entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 20 Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde am 23. März 1968 errichtet, am 30. August 1969 geändert und am 05. Januar 1974 neu gefasst.

     gez. Albin Friedrich, 1. Vorsitzender

     gez. Elke Lother, 1. Schriftführer

     Eingetragen in das Vereinsregister VR 013 am 19.04.1974

(2) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. März 1993 geändert und am 28.03.1993 neu gefasst

     gez. Hans Friedrich, Vorsitzender

     gez. Roland Göb, Vorsitzender

     gez. Siegfried Weis, Vorsitzender

     gez. Josef Berger, Schriftführer